Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine Bejahung des Rechtsschutzinteresses eines Neugläubigers bzgl. der Stellung eines Insolvenzantrags bei bereits eröffnetem Insolvenzverfahren. Kriterien für die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Zweitinsolvenzverfahren
Normenkette
InsO §§ 14, 35 Abs. 2, §§ 129, 295 Abs. 2
Tenor
Der am 12.12.2009 eingegangene Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Tatbestand
I.
Mit einem am 19.7.2007 bei Gericht eingegangen Schreiben stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Gleichzeitig beantragte er die Erteilung der Restschuldbefreiung. Nachdem das Gericht durch Beschluss vom 12.12.2007 dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet hatte, eröffnete es durch Beschluss vom 23.1.2008 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Mit Schreiben vom 26.2.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner, dass Vermögen aus der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehöre und keine Ansprüche aus dieser Tätigkeit in diesem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten.
Mit Schreiben vom 9.12.2009 stellte das Finanzamt Bergheim, dass in dem eröffneten Insolvenzverfahren – 71 IN 360/07 – bereits am 23.8.2007 einen Insolvenzeröffnungsantrag gestellt hatte, erneut Insolvenzantrag gegen den Schuldner wegen Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 5.060,00 Euro. Hierbei handelt es sich um Umsatzsteuerforderungen für die Zeit von Februar 2008 bis Mai 2009. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass ein weiteres Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zulässig sei,
In seinem Bericht vom...