Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AG Köln Beschluss vom 07.06.2010 - 71 IN 509/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Bejahung des Rechtsschutzinteresses eines Neugläubigers bzgl. der Stellung eines Insolvenzantrags bei bereits eröffnetem Insolvenzverfahren. Kriterien für die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Zweitinsolvenzverfahren

 

Normenkette

InsO §§ 14, 35 Abs. 2, §§ 129, 295 Abs. 2

 

Tenor

Der am 12.12.2009 eingegangene Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird mangels Masse abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

 

Tatbestand

I.

Mit einem am 19.7.2007 bei Gericht eingegangen Schreiben stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Gleichzeitig beantragte er die Erteilung der Restschuldbefreiung. Nachdem das Gericht durch Beschluss vom 12.12.2007 dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet hatte, eröffnete es durch Beschluss vom 23.1.2008 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Mit Schreiben vom 26.2.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner, dass Vermögen aus der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehöre und keine Ansprüche aus dieser Tätigkeit in diesem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten.

Mit Schreiben vom 9.12.2009 stellte das Finanzamt Bergheim, dass in dem eröffneten Insolvenzverfahren – 71 IN 360/07 – bereits am 23.8.2007 einen Insolvenzeröffnungsantrag gestellt hatte, erneut Insolvenzantrag gegen den Schuldner wegen Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 5.060,00 Euro. Hierbei handelt es sich um Umsatzsteuerforderungen für die Zeit von Februar 2008 bis Mai 2009. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass ein weiteres Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zulässig sei,

In seinem Bericht vom...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
DER Beraterkommentar: Das Einkommensteuerrecht
Einkommensteuerrecht

Der Littmann online: Das Standardwerk im Einkommensteuerrecht – jetzt topaktuell mit Kommentierungen zu §§ 1, 2a und 15 EStG. Urteile, Verwaltungserlasse und Gestaltungshinweise auf einen Blick. Für Steuerberatende, die keine Kompromisse machen. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


Insolvenzordnung / § 14 Antrag eines Gläubigers
Insolvenzordnung / § 14 Antrag eines Gläubigers

  (1) 1Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 2Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren