Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Widerruf bezüglich einer im Lastschriftverfahren abgebuchten Forderung durch den Kläger als Treuhänder eines bei der Beklagten geführten Kontos.
Der Kläger klagt in seiner Funktion als Treuhänder über das Vermögen der Frau B.… (im Folgenden als Schuldnerin bezeichnet). Durch Beschluss des Amtsgerichts Gifthorn vom 31.03.2009 wurde er im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum Treuhänder ernannt. Am 21.4.2009 wendete sich der Kläger erstmals an die Beklagte, die für die Schuldnerin ein Girokonto führte. Er forderte die Beklagte auf, die dem Konto der Schuldnerin belasteten Lastschriften seit dem 01.01.2009 bis zum 30.03.2009 zurückzubuchen und dem Konto der Schuldnerin wieder gutzuschreiben. Es handelt sich um Abbuchungen der Stadtwerke Burgdorf in Höhe von 924,25 Euro, zu denen die Stadtwerke durch die Schuldnerin ermächtigt waren. Die zugrunde liegenden Forderungen waren fällig und durchsetzbar. Nach der Lastschriftabbuchung zugunsten der Stadtwerke Burgdorf hatte die Schuldnerin noch acht Überweisungen an andere Empfänger (s. Bl. 53 d.A.) getätigt. Zudem gab es weitere Kontobewegungen in Form von Geldeingängen seitens der Agentur für Arbeit, der Stadt Burgdorf, der Familienkasse Celle und des Finanzamts Burgdorf. In der Folge weigerte sich die Beklagte, die Gutschrift durchzuführen. Inzwischen ist das Konto der Schu...