Tenor
1. Das durch den Lastschriftwiderruf des Antragsgegners erlangte Guthaben auf dem Konto des Antragstellers steht der Insolvenzmasse zu.
2. Der Antrag, einen neuen Treuhänder zu bestellen, wird zurückgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass gegenüber dem Antragsgegner keine Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 58 InsO angezeigt sind.
Tatbestand
I. Der Antragsgegner ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers. Das Verfahren wurde am … eröffnet. Unmittelbar nach Eröffnung gab der Antragsgegner der Vermieterin des Antragstellers gegenüber die Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO ab. In der Folgezeit widerrief er zahlreiche Lastschriften aus dem Zeitraum vor Eröffnung, mit denen das schuldnerische, Konto im sog. Einziehungsermächtigungsverfahren belastet worden war. Diese Lastschriften betrafen u.a. vom Konto des Antragsgegners abgebuchte Wohnraummieten sowie Zahlungen an diverse Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser).
Der Antragsteller hat sich mit einem Schreiben vom 19.6.07 an das Insolvenzgericht gewandt. Er meint, die Vorgehensweise des Antragsgegners sei nicht rechtmäßig. Das sich aus den widerrufenen Lastschriften ergebende. Guthaben stünde nicht dem Antragsgegner, sondern dem Antragsteller bzw. den Gläubigern zu. Er beantragt weiter, einen anderen Treuhänder einzusetzen.
Der Antragsgegner ist dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zum Lastschriftwiderruf in der Insolvenz entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. 1. Das Begehren des Antragstellers ist im Kern als Antrag gemäß § 36 Abs. 4 InsO auszulegen. Da die Ausgangsentscheidung (hier Lastschriftwiderruf) mangels Anhörung des beschwerten Antragstellers als Maßnahme zu qualifizieren ist, handelt es sich hierbei um eine Erinnerung gemäß §§ 4 InsO, 766 ZPO, ...