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AG Göttingen Beschluss vom 26.08.2011 - 74 IN 86/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach Erfüllung einer Forderung muss Gläubiger eine fortbestehende Zahlungsunfähigkeit i.R.d. Stellung eines Insolvenzantrages nicht glaubhaft machen. Pflicht eines Gläubigers zur Glaubhaftmachung einer fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit i.R.d. Stellung eines Insolvenzantrages nach Erfüllung der Forderung. Kostentragungspflicht des Schuldners gem. § 14 abs. 3 InsO bei Abweisung des Antrags als unbegründet

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach Erfüllung der Forderung muss der Gläubiger eine fortbestehende Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft machen (a. A. AG Köln NZI 2011, 593 = ZInsO 2011, 1517). Allerdings ist bei der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung Zurückhaltung geboten.

2. Bei Abweisung des Antrages als unbegründet hat der Schuldner gem. § 14 Abs. 3 InsO die Kosten zu tragen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus § 14 Abs. 1 Satz 3 InsO lässt sich nicht ableiten, dass die Anstragstellerin die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft machen muss.

 

Normenkette

InsO § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3

 

Tenor

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Wert: Bis 9.000 EUR

 

Tatbestand

A.

Die Schuldnerin ist Bestandteil der MX-Gruppe und betreibt in Form einer GmbH eine Personenbeförderung u.a. mit Krankenkraftwagen. Verwaltende Gesellschaft ist die MX-Beteiligungsgesellschaft, die Räumlichkeiten und die Verwaltungstätigkeiten wie Lohnabrechnungen zur Verfügung stellt. Die Fahrzeuge sind von der M. Krankentransport Personenbeförderungsgesellschaft mbH gemietet. Gegen die Schuldnerin wurde Ende 2010 ein Insolvenzantrag wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 18.000 EUR gestellt. Nach Begleichung wurde der Antrag für erledigt erklärt ...

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