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AG Köln Beschluss vom 09.05.2011 - 71 IN 57/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsteller hat fortbestehenden Insolvenzgrund bei Aufrechterhaltung seines Insolvenzantrages nach Erfüllung der Forderung glaubhaft zu machen. Erfordernis einer Glaubhaftmachung des fortbestehenden Insolvenzgrundes im Falle der Aufrechterhaltung des Insolvenzantrages nach Erfüllung der Forderung. Sekundäre Darlegungslast und Beweislast für den Schuldner bzgl. des Fehlens eines Insolvenzgrundes. Erledigungserklärung sekundäre Darlegungs- und Beweislast

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hält der Antragsteller nach Erfüllung der Forderung seinen Insolvenzantrag gemäß§ 14 Abs. 1 S. 2 InsO aufrecht, so hat er glaubhaft zu machen, dass in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war und ein Insolvenzgrund weiterhin vorliegt.

2. Den Schuldner trifft eine sekundäre Darlegungslast. Er hat vorzutragen, dass ein Insolvenzgrund nicht mehr vorliegt. Hierzu hat ihm das Gericht vor der Anordnung weiterer Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt der Schuldner seiner Darlegungslast nicht nach, kann das Gericht ohne weiteres vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes ausgehen.

 

Normenkette

InsO § 14 Abs. 1, §§ 5, 14 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der B. C., Köln

wird zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§ 5 InsO):

Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt,

ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind;

ob die Schuldnerin zur Zeit der Stellung des vorliegenden Eröffnungsantrages eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte,

falls nein:

ob und in welchem Zeitraum die Schuldnerin in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ...

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