Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin zu Gunsten der …, 1 215,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 359,00 EUR seit dem 5. September, 5. Oktober und 5. November 2007 und aus 138,97 EUR seit dem 5. Dezember 2007 zu zahlen.
2. Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte zu 1.) 1/3 und der Beklagte zu 2.) 2/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Wohngeldansprüche bzw. um Ersatzansprüche wegen unterbliebener Wohngeldzahlungen für die Wohneinheit Nr. 18 in der ….
Die Klägerin ist Verwalterin der genannten Eigentumsanlage. Sie wurde durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28. Juni 2007 zu Top 17a zu den bisherigen Bedingungen als Verwalterin bis zum 31. Dezember 2008 wieder gewählt, wobei die Bedingungen gemäß Beschluss zu TOP 4 vom 20. Mai 2003 die Verwalterin ermächtigten, Prozesse im Namen der Gemeinschaft als deren Vertreter oder für diese als Prozessstandschafter zu führen.
Die … (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) ist Eigentümerin u.a. der Wohnungen Nr. 18 und Nr. 22 in der genannten Eigentumsanlage. Für die Wohnung Nr. 18 ist gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung vom 5. Dezember 2006 über den Wirtschaftsplan 2007 ein monatliches Wohngeld i.H.v. 359,00 EUR bis zum 3. Werktag eines Monats zu lei...