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Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 2 Begriffsdefinitionen

Christian Wäldele
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In § 4 TVöD haben die Tarifvertragsparteien die Maßnahmen einzeln definiert.

Die Begriffsdefinition der Versetzung und der Abordnung wurde wortidentisch aus dem BAT übernommen (§ 12 BAT). Daher kann die hierzu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Die Zuweisung hat im Vergleich zur Definition im BAT (§ 12 Abs. 2 BAT) eine Erweiterung erfahren (siehe unten). Die Personalgestellung hingegen fand sich im BAT nicht.

 
Hinweis

Bei den Begriffsdefinitionen handelt es sich um tarifspezifische Definitionen. Beispielsweise ist der Begriff der Versetzung im Betriebsverfassungsrecht (§ 95 BetrVG) abweichend definiert.

Dies bedeutet, dass die tariflichen Begriffsdefinitionen mit den im Arbeitsrecht gebräuchlichen Definitionen einerseits und den mitbestimmungsrechtlichen Definitionen andererseits nicht gleichgesetzt werden dürfen.

2.1 Versetzung

Nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu Abs. 1 versteht man unter Versetzung die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Diese Definition wurde ursprünglich von der Rechtsprechung entwickelt.[1]

Im Unterschied zur nachfolgend geschilderten Abordnung ist diese Maßnahme auf Dauer angelegt.

[1] BAG, Urteil v. 18.2.1976, 5 AZR 616/74.

2.2 Abordnung

Ebenfalls in der Protokollerklärung zu Abs. 1, dort in Ziffer 1, ist die Begriffsdefinition der Abordnung geregelt. Abordnung ist danach die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Wesensmerkmal der Abordnung ist die zeitliche Befristung, die durch die Umschreibung der "vorübergehenden Beschäftigung" ihren Ausdruck findet.

 
Hinweis

...

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