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Zinsen für Gesellschafterdarlehen

Jean Bramburger-Schwirkslies, Michele Schwirkslies
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Aufgliederung
  • Taxonomie
  • Anpassung des Kontenrahmens

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2114/7316 Zinsen für Gesellschafterdarlehen   1200/1800 Bank  

So kontieren Sie richtig!

Durch die E-Bilanz müssen die Aufwendungen näher spezifiziert werden. Es sind neue Konten in den Kontenrahmen eingefügt worden. So ist auch das Konto "Zinsen für Gesellschafterdarlehen" 2114/7316 (SKR 03/04) in den Kontenrahmen eingefügt worden. Die Buchung der Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen erfolgt auf das gleichnamige Konto.

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200/1800 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Zinsen für Gesellschafterdarlehen

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Zinszahlung für ein Darlehen an den Gesellschafter

Hans Groß und Wolfgang Müller sind Gesellschafter der G&W oHG. Hans Groß hat der G&W oHG ein Darlehen von 200.000 EUR zum Zinssatz von 5 % gewährt. Die Überweisung der Darlehenszinsen (10.000 EUR jährlich) erfolgt quartalsmäßig.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2114/7316 Zinsen für Gesellschafterdarlehen 2.500 1200/1800 Bank 2.500
 
Praxis-Beispiel

Unverzinsliches Gesellschafterdarlehen: Abzinsung erforderlich

Die X-GmbH befindet sich in finanzieller Schieflage. Einer ihrer Gesellschafter gewährt ihr ein Gesellschafterdarlehen i. H. v. 60.000 EUR. Eine Verzinsung wird nicht vereinbart, die Laufzeit beträgt 5 Jahre.

Folge: Unverzinsliche Darlehen müssen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 abgezinst werden

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Bei der Bewertung des unverzinslichen Darlehens wird der Darlehensbetrag mit einem Vervielfältiger aus der Tabelle zu § 12 Abs. 3 BewG multipliziert...

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