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zfs 07/2020, Die Haftung des Halters nach § 7 StVG - dar ... / IV. Folgerungen für die Praxis

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Der Fall unterscheidet sich von den Selbstentzündungsfällen:

▪ BGH (Urt. v 26.3.2019 – VI ZR 236/18)[15] : Nach einem Unfall war ein Pkw in einer Werkstatt abgestellt worden. Aufgrund eines Kurzschlusses in der elektrischen Anlage des Fahrzeugs kam es zu einem Brand in der Werkstatt. Der Brand griff auf ein benachbartes Haus über. Der Kurzschluss war auf den Unfall, also auf eine frühere Verkehrsteilnahme und damit letztlich auf einen Vorgang im Rahmen des Betriebs des Fahrzeugs zurückzuführen. Der BGH zieht hier also folgenden Schluss: Wäre das Auto nicht (vor 1 ½ Tagen) in Betrieb gewesen, wäre es nicht in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Ohne den Unfall hätte es keine Beschädigung gegeben – und ohne die Beschädigung keinen Brand.
▪ BGH (Urt. v. 21.1.2014 – VI ZR-253/13)[16] : Die Beklagte hatte ihr Fahrzeug in der Tiefgarage des Hauses abgestellt, in dem sie wohnte. Der Kläger hatte sein Fahrzeug daneben geparkt. Aufgrund einer Selbstzündung des Fahrzeugs der Beklagten geriet auch das Fahrzeug des Klägers in Brand. Der BGH gab der Klage statt: Der Schaden am Fahrzeug des Klägers stand in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Brand des Kraftfahrzeuges der Beklagten, der durch den technischen Defekt einer Betriebseinrichtung dieses Fahrzeuges verursacht worden ist. Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StV...

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