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ZErb 02/2026, Gestaltungen für besondere Familienkonstel ... / bb) Variante 2: Ehegatte mit einseitigem Kind verstirbt zuerst

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Der überlebende Ehegatte wird als (nicht) befreiter Vorerbe eingesetzt; Nacherben sind sowohl das einseitige Kind als auch das gemeinsame Kind. Alleiniger Schlusserbe des überlebenden Ehegatten wird das gemeinsame Kind.

Die Vor- und Nacherbeneinsetzung hat den Vorteil, dass die Pflichtteilsansprüche des Stiefkindes nicht vergrößert werden.[13] Gleichermaßen ist sie zivilrechtlich komplex und kann zu Abwicklungsschwierigkeiten führen, weil die Vermögensmassen Vorerbe und Eigenvermögen wirtschaftlich häufig nicht klar voneinander abgegrenzt werden können. Zudem ist die ungünstige erbschaftsteuerliche Folge für den Nacherben gem. § 6 Abs. 3 ErbStG zu beachten: Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG geht verloren, da steuerlich zwei Erwerbsvorgänge fingiert werden.[14]

In Konfliktlagen – etwa bei Uneinigkeit der Eheleute über die Schlusserbfolge – ist ggf. die Gestaltung von Einzeltestamenten sinnvoller und der Errichtung eines Ehegattentestaments vorzuziehen. Gleiches gilt, wenn die Partner wirtschaftlich keine verwobenen Vermögen haben und/oder sich nicht erbrechtlich binden möchten.

 

Praxishinweis

In der Beratungspraxis ist in Patchworkkonstellationen insofern stets an das Auftreten einer Interessenskollision zu denken. Die Mandatsführung sollte daher immer eindeutig ausgestaltet sein. Von der Vertretung von Personenmehrheiten innerhalb eines Mandats ist regelmäßig in der anwaltlichen Beratung abzusehen.

[13] Klosky, RNotZ 2022, 363.
[14] Klosky, RNotZ 2022, 365.

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