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ZAP 7/2015, Kfz-Versicherung: Kürzung von Ersatz des Kaskoschadens

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(OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.10.2014 – 4 U 165/13) • Wird der Versicherungsfall durch Fahren trotz absoluter Fahruntüchtigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Leistung des Versicherers in Ausnahmefällen vollständig zu versagen. Jedoch ist auch in diesen Fällen eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor, deren Grad der absoluten Fahruntüchtigkeit indes stark angenähert ist, ist es angezeigt, dass der Ersatz des Kaskoschadens um 70 % bis 75 % zu kürzen ist, so dass der Versicherer lediglich noch 25 % zu ersetzen hat. Dementsprechend ist ein Autofahrer, der mit einer Alkoholisierung von 0,93 Promille einen Unfall verursacht, gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherer und Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls und Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis zu 75 % verantwortlich; dies führt zu entsprechender Leistungskürzung und ggf. zu einem Regressanspruch.

ZAP EN-Nr. 282/2015

ZAP 7/2015, S. 354 – 354

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