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Saarländisches OLG Urteil vom 30.10.2014 - 4 U 165/13

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Normenkette

VVG § 28 Abs. 2, § 81 Abs. 2; KfzPflVV § 5

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 01.10.2013; Aktenzeichen 14 O 26/13)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 1.10.2013 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (14 O 26/13) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dieses und das am 1.10.2013 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (14 O 26/13) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Vertrag über eine Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung für Kraftfahrzeuge. Dem Vertrag lagen die AKB mobil kompakt, Stand 1.8.2010 (im Folgenden AKB 2010), zugrunde (Bl. 22 d.A.). In diesen war eine Selbstbeteiligung von 500,- EUR je Schadensfall vereinbart.

Unter A. 2.16.1. der AKB heißt es:

"Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Ermöglichen Sie einen Diebstahl grob fahrlässig oder führen Sie einen Schadensfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen."

Am 4.8.2012 gegen 05.58 Uhr hatte der Kläger mit seinem Pkw, Marke Skoda, Modell Octavia (amtl. Kennz.:...-...), in Saarbrücken einen Unfall verursacht. In Höhe des Sozialgerichts kam er nach links von der Fahrbahn ab und fuhr auf eine Verkehrsinsel auf, wobei er eine Ampelanlage und einen Baum beschädigte. Er wurde am Unfallort auf der Verkehrsinsel sitzend gegen 06.07 Uhr von einer zufällig vorbeifahrenden Rettungswagenbesatzung aufgefunden.

Bei der Polizei gab der Kläger angeblich an, er sei bei seiner Freundin gewesen und habe nach Hause fahren wollen. Er sei vermutlich eingeschlafen und nach links von der Fahrbahn abgekommen. Dann sei er ungebremst auf die Mittelinsel gefahren. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er unter alkoholischer Beeinflussung gestanden habe. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass er nicht wisse, wie es zu dem Vermerk der Polizei gekommen sei.

Bei dem Kläger wurde sodann ein Blutalkoholgehalt von 0,93 Promille festgestellt.

Der Schaden an dem Pkw des Klägers beläuft sich auf 11.921,12 EUR netto. Mit Schreiben vom 27.9.2012 (Bl. 19 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 11.562,29 EUR auf.

Am 7.12.2012 erließ das AG Saarbrücken gegen den Kläger einen Strafbefehl (Az.: 123 Cs 68 Js 1393/12) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Es wurden eine Geldstrafe von 1.000,- EUR verhängt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 4 Monaten angeordnet.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 18.1.2013 (Bl. 21 d.A.) dem Kläger gegenüber Versicherungsleistungen ab mit der Begründung, dass beim Kläger ein Blutalkoholgehalt von 0,93 Promille festgestellt worden sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Versicherungsleistung sei bestenfalls um 1/3 zu kürzen, so dass sich unter Abzug der Selbstbeteiligung von 500,- EUR ein Anspruch i.H.v. 7.447,41 EUR errechne.

Der Kläger hat behauptet, er sei nachts zu seinem im Karstadt Parkhaus abgestellten Fahrzeug gegangen. Dort habe er sich ins Auto gelegt und mehrere Stunden bis morgens geschlafen. Er habe sich dann wieder fahrtüchtig gefühlt und sei zunächst zu einer Tankstelle gefahren, habe dort einen Kaffee getrunken und zwei Croissants gegessen. Dann habe er die Heimfahrt angetreten, wobei es zu dem Unfall gekommen sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.447,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Anspruch des Klägers sei um 100 % zu kürzen. Es lägen zumindest relative Fahruntüchtigkeit sowie ein alkoholbedingter Fahrfehler vor, da kein erkennbarer Grund für einen Unfall gegeben sei.

Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem behaupteten Regressanspruch i.H.v. 3.389,70 EUR erklärt, der sich daraus ergebe, dass sie, die Beklagte, als Haftpflichtversicherer einen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe befriedigt habe (im Einzelnen Bl. 56 ff. d.A.).

Mit dem am 1.10.2013 verkündeten Urteil (Bl. 102 d.A.) hat das LG die Klage abgewiesen.

Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger hat die von ihm beanspruchten Versicherungsleistungen auf Grund der Vollkaskoversicherung auf 2.480,28 EUR beschränkt und ist der Auffassung, ihm stünden 25 % des Schadensbetrags i.H.v. 7.447,41 EUR abzgl. der Selbstbeteiligung i.H.v. 500,- EUR zu, also 2.480,28 EUR (Bl. 125 d.A.).

Das LG habe die Klage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH - voll abgewiesen, obwohl es noch in der mündlichen Verhandlung den Part...

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