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Wirtschaftsplan / 3.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Das WEG enthält keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Form des Wirtschaftsplans. Auch wenn der Gesetzgeber der Auffassung ist, dass gerade formelle Mängel oder gar die Nichtexistenz eines Wirtschaftsplans allein eine Anfechtungsklage nicht begründen kann, dürfte dem die Rechtsprechung allerdings nicht folgen.[1] So jedenfalls zwar Beitragsvorschüsse beschlossen werden, es allerdings am zugrunde liegenden Rechenwerk fehlt und die Beträge nicht nachvollzogen werden können, läuft die GdWE akut Gefahr, dass Wohnungseigentümer Anfechtungsklage erheben und diese mit einem Leistungsantrag auf Erstellung des Wirtschaftsplans verbinden. Im Hinblick darauf, dass dieser den Wohnungseigentümern aber vor der Beschlussfassung mindestens zur Einsicht vorliegen muss, ist er zumindest in Papierform zu erstellen.

Die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG erforderlichen Bestandteile, also Darstellung der Einnahmen und Ausgaben, die anteilsmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer und die Zuführungen zur Erhaltungsrücklage und ggf. weiter gebildeter Rücklagen sind übersichtlich darzustellen. Die Einnahmen und Ausgaben sowie die Zuführungen zu den gebildeten Rücklagen sind dabei getrennt nach Kostenarten aufzuführen. Die Einzelwirtschaftspläne müssen schließlich die vom betreffenden Wohnungseigentümer zu zahlenden Hausgeldvorschüsse ausweisen.

Gebräuchlich ist der sog. kombinierte Wirtschaftsplan, der Gesamtwirtschaftsplan und Einzelwirtschaftsplan mehr oder weniger auf einem Blatt vereint.

[1] Vgl. zur Jahresabrechnung AG Köln, Urteil v. 19.7.2021, 215 C 6/21, ZMR 2022, 77.

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