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Wintergeld und Beitragserstattung aus der Winterbeschäft ... / 5 Winterbeschäftigungsumlage

Kai Nehring
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Mit der Winterbeschäftigungsumlage werden die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Baugewerbes unmittelbar an der Finanzierung der Winterbauförderung beteiligt. Die Umlage wird bei allen Baubetrieben erhoben. Im Gerüstbauerhandwerk wird sie allein von den Arbeitgebern, im Bauhauptgewerbe und im übrigen Baunebengewerbe gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes abgerechnet.[1]

[1] § 354 SGB III.

5.1 Bemessungsgrundlagen

Die Umlage bemisst sich nach einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte derjenigen Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen der Winterbauförderung erhalten können, also der gewerblichen Arbeitnehmer.[1] Für die Umlage kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist.

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzung der gewerblichen Arbeitnehmer

Als gewerbliche Arbeitnehmer sind auch Aushilfen oder Reinigungspersonal sowie Schüler zu berücksichtigen, die während der Schulferien auf einer Baustelle beschäftigt werden (Hilfsarbeiter). Nicht zum Personenkreis der gewerblichen Arbeitnehmer gehören hingegen Auszubildende, Praktikanten oder Umschüler.

Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist

  • der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
  • der nach §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn,
  • die sonstigen lohnsteuerpflichtigen Leistungen für Zukunftssicherungen des Arbeitnehmers sowie
  • die lohnsteuerpflichtigen Winterausfallgeld-Vorausleistungen (z. B. Überbrückungsgeld) bzw. die tarifvertragliche Ausgleichsleistung zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld.
 
Achtung

Berechnung nach dem Fälli...

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