Dr. Dario Arconada Valbuena
Im Todesfall des Kanzleiinhabers kann die Ermittlung eines Praxiswerts aus verschiedenen Gründen erforderlich werden – etwa im Rahmen der Erbauseinandersetzung, zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen oder für die Festsetzung der Erbschaftsteuer.
Dabei ist der anzusetzende Wert stets im Kontext der konkreten Nachfolgesituation zu bestimmen. Je nachdem, ob eine Fortführung der Kanzlei durch einen berufsbefugten Erben oder ein zeitnaher Verkauf an einen Dritten möglich ist, erfolgt die Bewertung entweder nach dem Fortführungsprinzip (Going-Concern) oder – bei fehlender Fortführungsoption – auf Basis des Liquidationswerts. Maßgeblich ist, welche Perspektive im jeweiligen Einzelfall realistisch umsetzbar ist.
Die Wahl des Bewertungsverfahrens hat sich daher an den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren und darf nicht schematisch erfolgen. Auch im Pflichtteilsrecht ist zu berücksichtigen, dass bei der Bewertung u. U. ein Abzug latenter Ertragssteuerbelastungen vorzunehmen ist, sofern eine fiktive Veräußerung des Unternehmens zu solchen Steuerfolgen führen würde. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH.
Die BStBK stellt ausdrücklich klar, dass im Fall des Versterbens des Kanzleiinhabers das Umsatzwertverfahren nur eingeschränkt tauglich ist. Aufgrund des sofortigen Wegfalls der persönlichen Mandatsbindung ist in diesen Fällen regelmäßig mit einem erheblichen Wertverlust zu rechnen. Um dennoch eine grobe Orientierung zu erhalten, sind deutliche Abschläge auf den Umsatz vorzunehmen und/oder ein reduzierter Multiplikator (oft deutlich unter 1) anzusetzen.