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Weiterbeschäftigung / 5 Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

Christoph Tillmanns
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Der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis kann im Klageweg – schon zusammen mit der Kündigungsschutzklage – geltend gemacht werden. Verweigert der Arbeitgeber die vorläufige Weiterbeschäftigung trotz einer entsprechenden Verurteilung, so wird er auf Antrag des Arbeitnehmers vom Gericht dazu durch Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO angehalten. Der Arbeitnehmer ist trotz einer Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung nicht dazu verpflichtet, die Tätigkeit wieder aufzunehmen. Das ist nur der Fall, wenn das Urteil rechtskräftig ist oder der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt. Allerdings muss er sich ggf. den beim eigenen Arbeitgeber möglich gewesenen Zwischenverdienst nach § 11 Nr. 2 KSchG auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen.

Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs weiter, weil er vom Gericht dazu verurteilt wurde, sind hinsichtlich der Vergütung Besonderheiten zu beachten: Der Arbeitnehmer hat zunächst nur einen Anspruch auf die Vergütung für die geleistete Arbeit, aber keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Urlaubsvergütung. Entscheidet dann das Landesarbeitsgericht, dass die Kündigung doch wirksam war und das Arbeitsverhältnis beendet hat, bleibt es dabei. Steht hingegen rechtskräftig fest, dass die Kündigung unbegründet war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung der gesamten Vergütung einschließlich eventueller Urlaubs- und Krankheitstage.

 
Wichtig

Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch führt zu Fortbestehen aller Ansprüche

Die dargestellten Besonderheiten gelten nur für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Bei einem Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG wegen Widerspruchs des Betriebsrats be...

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