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Verzug und Verzugszinsen im Wohnungseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Schuldner kommt immer dann in Verzug, wenn er die ihm obliegende Leistung trotz Fälligkeit nicht erbringt. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist (§ 286 Abs. 3 BGB). Unabhängig davon kommt ein Schuldner stets dann in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), also insbesondere bei Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleistungen wie beispielsweise die Hausgeldzahlungen zum Gegenstand haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 280 Abs. 2, 286 ff. BGB.

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil v. 21.7.2023, V ZR 90/22: Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 eine Klage auf Zustimmung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor diesem Datum getroffen wurde.
  • AG Kassel, Urteil v. 11.11.2021, 800 C 1850/21: Für die Erstellung einer Jahresrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig. Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.
  • LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 11.12.2019, 2-13 T 106/19: Hausgeldansprüche können in einem Urkundenverf...

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