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Versuchte Steuerhinterziehung – Einziehung wegen vermein ... / A. Einführung

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Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 wurde am 21.4.2017 verkündet[1] und trat am 1.7.2017 in Kraft. Seither gilt, dass im Strafverfahren grundsätzlich jeder Vermögenswert einzuziehen ist, den der Täter oder Teilnehmer "durch" oder "für" eine rechtswidrige Tat erlangt hat (§ 73 Abs. 1 StGB).[2] Die Einziehung betrifft nicht nur das spiegelbildlich Erlangte, sondern auch mittelbare Tatvorteile, wie Nutzungen, Surrogate (unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB) oder den Wert des Erlangten (§ 73c StGB).[3] Ein Taterlös ist auch dann abzuschöpfen, wenn zivilrechtliche oder steuerliche Ansprüche bestehen.[4]

Die Einziehung hat die Funktion, unrechtmäßig erlangtes Vermögen abzuschöpfen. Neben dem Abschöpfungszweck soll die Einziehung auch einen präventiven Zweck verfolgen, indem dem Täter der Anreiz zur Tatbegehung genommen wird.[5] Straftaten sollen sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht lohnen.[6] Die Einziehung von Taterträgen soll jedoch keinen Strafcharakter haben und keine Nebenstrafe sein,[7] sondern nach dem klaren Willen des Gesetzgebers eine quasi-kondiktionelle Maßnahme.[8]

§ 375 Abs. 2 AO sieht für Steuerstraftaten als Nebenfolge die Einziehung vor. Die Regelungen zur Vermögensabschöpfung in §§ 73 ff. StGB gelten auch für Steuerstraftaten (vgl. § 369 Abs. 2 AO). Es besteht nach Maßgabe des § 393 Abs. 1 AO kein Vorrang des Steuerverfahrens vor dem Einziehungsverfahren. Damit besteht eine parallele Zuständigkeit von Strafgerichten und FG. Beide Gerichtsbarkeiten sind wechselseitig nicht an Feststellungen der jeweils anderen Gerichtsbarkeit gebunden.[9]

Zahlungen der fälligen Steuern im Steuerverfahren haben nach § 73e Abs. 1 StGB für das Einziehungsverfahren erst mit tatsächlicher Erfüllung der Ansprüche Bedeutung.[10] Da...

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