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V / 59 Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Vermögensarrest [Rdn 5609]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das "Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung" v. 13.4.2017 hat das Recht des (Vermögens)Arrestes zur vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten neu geregelt.
2. Voraussetzung für den Vermögensarrest nach § 111e zur Sicherung der Wertersatzeinziehung ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen.
3. Es müssen für die Anordnung der Maßnahme grds. nur "einfache" – Gründe für die Annahme gegeben sein, dass die Voraussetzungen der Einziehung von vorliegen.
4. Bei der Anordnung ist der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
5. Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 und die ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 a.F. ist der Verweis auf § 917 ZPO, mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen. Der Arrest ist aber weiterhin nur zulässig, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist.
6. Die Vollziehung des Vermögensarrestes ist in § 111f geregelt.
7. Für das Verfahren zur Anordnung eines Vermögensarrestes gilt § 111j.
8. Für Rechtmittel gelten im Wesentlichen die allgemeinen Regeln.
9. Die Fristenregelung in § 111b Abs. 3 a.F. ist auch für den Vermögensarrest ersatzlos entfallen.
10. Entfallen im Laufe des EV die gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen für die Arrestanordnung nach § 111e, ist eine förmliche Aufhebung der Anordnung der Maßnahme erforderlich.
 

Rdn 5610

 

Literaturhinweise:

Buchholz/Weber, Die Vollziehungsfrist des Vermögensarrestes, NZWiSt 2020, 306

Cordes, Formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung eines strafprozessualen Vermögensarrestes, NZWiSt 2021, 45

Heinrich, Insolvenzstrafrecht im Überblick – Ein "Starterkit" für die Praxis, NZWiSt 2020, 346

Rettke, Praxisfragen zum strafprozessualen Vermög...

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