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Urlaub (BAT) / 2.2 Jugendarbeitsschutzgesetz

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Für Jugendliche gilt neben dem BAT auch immer das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) als nicht abdingbare Mindestregelung. Im Bereich der Urlaubsdauer ist das JArbSchG jedoch von keiner Bedeutung mehr, da alle Ansprüche eines Jugendlichen nach dem JArbSchG bereits durch den BAT gewährleistet werden. Dies resultiert daraus, dass das JArbSchG den Erholungsurlaub nach Werktagen bemisst, während im BAT Arbeitstage unter Zugrundelegung der 5-Tage-Woche gelten. Rechnet man den Urlaubsanspruch eines Jugendlichen in Arbeitstage um, so stehen einem unter 16-Jährigen 25 Arbeitstage, einem unter 17-Jährigen 23 Arbeitstage und einem unter 18-Jährigen 21 Arbeitstage als Erholungsurlaub zu. Der BAT-Anspruch beläuft sich jedoch auf 26 Arbeitstage, sodass die Mindestregelung des JArbSchG in jedem Fall erfüllt ist.

Zu beachten ist aber, dass Berufsschülern der Erholungsurlaub in den Berufsschulferien genehmigt werden soll. Ist dies nicht möglich, so gilt jeder Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs tatsächlich besucht wurde, als Arbeitstag und ist nicht auf den Urlaubsanspruch anzurechnen.

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