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Urlaub / 4.19 Urlaub und Kurzarbeit aufgrund der Corona-Pandemie

Christian Wäldele
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Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem Tarifvertrag über die Regelung von Kurzarbeit im Bereich der VKA vom 30.3.2020 (TV COVID), der mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten ist.

Im Bereich der VKA wurde eine Regelung zur Kurzarbeit durch den Tarifvertrag über die Regelung von Kurzarbeit im Bereich der VKA vom 30.3.2020 (TV COVID) mit Wirkung zum 1.4.2020 vereinbart mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2020. Hierbei wurde auch eine spezielle Regelung zum Urlaub in § 9 getroffen.

Danach behält der Beschäftigte den Anspruch auf Erholungsurlaub in dem Umfang, wie er vor Einführung der Kurzarbeit bestanden hat. Hat der Beschäftigte vor der Anordnung von Kurzarbeit den Urlaub beantragt und genehmigt erhalten, ändert sich durch Heranziehung des Beschäftigten zur Kurzarbeit am erteilten Urlaub nichts. Für die Dauer des Urlaubs ist der Beschäftigte von der Kurzarbeit ausgenommen. Der Urlaub kann auch nicht einseitig durch den Beschäftigten aufgehoben werden, sondern ist zu nehmen, auch wenn er z. B. eine geplante Reise nicht durchführen kann. Eine einvernehmliche Verschiebung des Urlaubs ist natürlich möglich.

Auch während des Kurzarbeitszeitraums besteht die Möglichkeit Urlaub zu nehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 TV COVID). Der Arbeitgeber hat Urlaub zu gewähren, wenn der Beschäftigte den Urlaub rechtzeitig vor dessen Beginn beantragt hat und der Urlaubsgewährung keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3).

4.19.1 Keine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit

Während des Kurzarbeitszeitraumes vermindert sich der Anspruch auf Erholungsurlaub auch dann nicht, wenn durch den Beschäftigten keine Arbeitsleistung zu erbringen ist oder sich die Arbeitsleistung auf weniger Wochenarbeitstage verteilt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 TV COVID). Für die Dauer des Urlaubs sind die Beschäftigten von der Kurzarbeit auszunehmen...

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