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Trennungsgeld / 10 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

Carsten Gorbatenko
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10.1 Erstattung von Fahrtkosten

Beschäftigte, die täglich zum Wohnort zurückkehren oder denen dies zuzumuten ist, erhalten nach § 6 TGV die Fahrauslagen wie bei Dienstreisen erstattet, auch diejenigen am Dienst- und Wohnort. Dies bedeutet

  • Fahrtkostenerstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender oder sonstiger Beförderungsmittel, einschließlich Flugzeugen, Taxen und Mietwagen sowie Erstattung von Zuschlägen, ggf. auch Benutzung der 1. Klasse
  • Wegstreckenentschädigung bei Kfz-Benutzung (einschl. der vom Arbeitgeber nicht gebilligten); als Wegstreckenentschädigung werden ohne besondere Prüfung 0,20 EUR/km (begrenzt auf 130 bzw. 150 EUR je Hin- und Rückfahrt; vgl. § 5 Abs. 1 BRKG) gewährt. Beim Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 EUR/km, sofern dieses Interesse vor Reisebeginn anerkannt wurde (§ 6 Abs. 2 BRKG)

Näheres zum Umfang dieser Ersatzansprüche, auch unter Berücksichtigung von Fahrpreisermäßigungen, vgl. die Darstellung unter Reisekosten (§ 44 TVöD).

 
Hinweis

Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Kfz-Benutzung gegen 0,30 EUR/km kann vorliegen, wenn der neue Dienstort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nicht zeitgerecht erreicht oder verlassen werden kann, Fahrzeit von durchschnittlich mindestens 1 Stunde insgesamt eingespart wird, andere Bedienstete mit Trennungsgeldanspruch mitgenommen werden, täglich zurückgefahren wird, obwohl dies nicht zumutbar ist, oder zwingende persönliche Gründe (wie schwere Geh- und Stehstörungen) vorliegen.

 
Hinweis

Wegstreckenentschädigung steht für die kürzeste verkehrsübliche Strecke zu. Geringfügig längere Strecken können hingenommen werden, wenn sie den Beschäftigten weniger belasten, mit einem geringeren Unfallrisiko behaftet sind oder auch – z. B. über die Benutzung von Schnell...

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