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Teilzeitarbeit: Neue gesetzliche Regelungen zu Teilzeit, ... / 5.4.1 Zumutbarkeitsgrenze

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Für Arbeitgeber mit mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmern enthält § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine Zumutbarkeitsgrenze. Sind die dort geregelten Grenzen überschritten, kann der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit allein mit Verweis auf die Zumutbarkeitsgrenze ablehnen.

Der Arbeitgeber kann die Brückenteilzeit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns der beantragten Brückenteilzeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel

mehr als 45 bis 60 bereits mindestens 4,

mehr als 60 bis 75 bereits mindestens 5,

mehr als 75 bis 90 bereits mindestens 6,

mehr als 90 bis 105 bereits mindestens 7,

mehr als 105 bis 120 bereits mindestens 8,

mehr als 120 bis 135 bereits mindestens 9,

mehr als 135 bis 150 bereits mindestens 10,

mehr als 150 bis 165 bereits mindestens 11,

mehr als 165 bis 180 bereits mindestens 12,

mehr als 180 bis 195 bereits mindestens 13,

mehr als 195 bis 200 bereits mindestens 14

andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit wegen Brückenteilzeit verringert haben.

 
Wichtig

Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze

  • Auch bei der Zumutbarkeitsgrenze wird auf den „Arbeitgeber”, d. h. die juristische oder natürliche Person (die Körperschaft, Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts, bei privatrechtlich organisierten Unternehmen den e. V., die GmbH, die AG) abgestellt. Unerheblich ist die Zahl der in der jeweiligen Dienststelle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts/im jeweiligen "Betrieb" beschäftigten bzw. in Brückenteilzeit befindlichen Zahl von Arbeitnehmern.
  • Wie bei § 8 Abs. 7 TzBfG zählt jeder "Kopf", unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang. Anders als im KSchG (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sieht das TzBfG keine lediglich anteilige Berücksichtigung von Teilzeitkräften vor.
  • Arbeitnehmer, die sich aufgrund § 11 TVöD/TV-L, wegen Altersteilzeit, auf Grundla...

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