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Tarifvertragsrecht / 1 Einleitung

Gerd Benrath
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Der Tarifvertrag ist das zentrale Regelungsinstrument der Tarifparteien zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen der tarifunterworfenen Arbeitnehmer, aber auch der Rechtsbeziehungen zwischen den tarifschließenden Parteien (Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband auf der einen Seite und einer oder mehrerer Gewerkschaften auf der anderen). Rechtsgrundlage ist das TVG, das am 9.4.1949 zunächst im Vereinigten Wirtschaftsgebiet, also in den Ländern der britischen und amerikanischen Zone, in Kraft trat. Erst durch das Gesetz zur Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes vom 23.4.1953 kam es zur Rechtsvereinheitlichung auf dem Bundesgebiet.[1]

Gegenstand des schriftlich zu schließenden Tarifvertrages (§ 1 Abs. 2 TVG) sind:

  • die Rechte und Pflichten der jeweiligen Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher Teil: § 1 Abs. 1, 1. Alt. TVG), und
  • Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen betreffen (normativer Teil: § 1 Abs. 1, 2. Alt. TVG).

Nach § 12a TVG gilt das Tarifvertragsgesetz entsprechend für arbeitnehmerähnliche Personen, die aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen beschäftigt sind, z. B. freie Mitarbeiter von Rundfunk- oder Fernsehanstalten, Journalisten und Schriftsteller.

[1] Umfassend zu Gesetzesgeschichte: Wiedemann/Oetker, 9. Aufl. 2023, Geschichte des Tarifvertragsgesetzes.

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