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Stundung / Arbeitsrecht

Petra Straub
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1 Vereinbarung und Wirkung

Eine Stundung kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden oder im Wege der Vertragsänderung nachträglich erfolgen.[1] Für die Stundung ist im Allgemeinen keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es genügt grundsätzlich eine mündliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, aus Nachweisgründen ist jedoch die Schriftform sinnvoll und ratsam.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann keine Stundung von bereits entstandenen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorgesehen werden, es sei denn, dass in ganz besonderen Ausnahmefällen besonders dringende Interessen des Arbeitgebers dies erfordern, diese Maßnahme das schonendste Mittel zur Erreichung des gewünschten Ziels ist und den Arbeitnehmern eine angemessene Entschädigung gewährt wird.

Die Stundung hat folgende Wirkungen:

  • Der Gläubiger kann die Forderung während der Stundung nicht durchsetzen, die Forderung bleibt aber erfüllbar.
  • Es tritt kein Verzug ein.
  • Mangels Fälligkeit beginnt die Verjährung nicht.
  • Die Stundungsvereinbarung kann je nach den Umständen als Anerkenntnis des Schuldners ausgelegt werden.
[1] § 311 Abs. 1 BGB.

2 Stundung bei Lohnansprüchen

Die Stundung ist bei Lohnansprüchen der Arbeitnehmer nur innerhalb der Schranken der Lohn- und Gehaltspfändung zulässig.

2.1 Ende des Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich ist die Stundung auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Wollen die Parteien, dass die Stundung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Geltung hat, so muss es hierfür ausdrückliche Anhaltspunkte in einer Stundungsvereinbarung geben. Im Falle einer solchen Stundungsvereinbarung steht dem Gläubiger ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Widerrufsrecht zu, wenn ihm ein Festhalten an der Stundungsvereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann. In der Regel ist ein Festhalten an einer Stundungsvereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ...

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