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Streit um Wohnfläche – Beweissicherung ist zulässig

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Behauptet der Mieter eine Wohnflächendifferenz, kann er, auch wenn die behauptete Wohnflächendifferenz nur unerheblich ist, Anspruch auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens haben.

2 Normenkette

ZPO §§ 485 ff.

3 Das Problem

Ein selbstständiges Beweisverfahren, auch Beweissicherung genannt, ist die vorsorgliche Beweisaufnahme vor Beginn eines möglichen Prozesses und dient der Feststellung tatsächlicher Umstände (z. B. Zustand der Mietsache bei Rückgabe für Ersatzansprüche des Vermieters, Mängel von Handwerkerleistungen). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Beweisverfahrens ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Antragstellers. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Rechtsstreit anhängig oder zu erwarten ist und das zu sichernde Beweismittel darin zumindest möglicherweise "benutzt" werden kann i. S. v. § 493 ZPO (so LG Chemnitz, Beschluss v. 9.10.2002, 11 T 3719/02, ZMR 2003, 116); ferner dann, wenn die Feststellungen der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen können, so z. B. wenn gutachterliche Feststellungen zur Höhe einer Mietminderung dazu führen können, auf Grundlage des Gutachtens einvernehmlich einen bestimmten Minderungsbetrag festzulegen (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 5.5.2021, 2 W 11/21, MDR 2021, 998). Ferner können Mängel durch ein selbstständiges Beweisverfahren festgestellt und bewertet werden, damit dann in einem anschließenden Rechtsstreit der Umfang der Minderung bestimmt werden kann. Ein selbstständiges Beweisverfahren ist außerdem sinnvoll, wenn streitig ist, ob ein Mangel überhaupt vorliegt bzw. wer ihn zu vertreten hat (z. B. bei Feuchtigkeits- und Schimmelschäden). Unzulässig ist ein selbstständiges Beweisverfahren dagegen zur Prüfung der Frage, ob die für eine Wohnung vereinbarte Miete die ortsübliche Miete um mehr als 50 % übersteigt, da sich das Beweisv...

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