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Saarländisches OLG Beschluss vom 05.05.2021 - 2 W 11/21

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Leitsatz (amtlich)

Ein Beweisantrag im selbständigen Beweisverfahren kann darauf gerichtet sein, die Höhe der Mietminderung durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen.

 

Normenkette

BGB § 536; ZPO § 485 Abs. 2, § 487 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 23.02.2021; Aktenzeichen 6 OH 1/21)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Februar 2021 - 6 OH 1/21 - teilweise dahingehend abgeändert, dass sich die Beweiserhebung auch auf die Beweisfragen zu 1. c), 2. c) und 3. c) der Antragsschrift vom 25. Januar 2021 erstreckt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin betreibt in Neunkirchen eine Gaststätte. Nach ihrer Behauptung hat sich im Getränkekühlhaus an den Wänden Feuchtigkeit angesammelt, die zu Schimmelbildung geführt habe. In den Gasträumen sei wiederholt ein Fäkaliengeruch aufgetreten im Zusammenhang mit einem Ausfall der Belüftungsanlage. Außerdem erreiche die Kühlungsanlage der Kücheninsel nicht durchgehend die notwendige Kühltemperatur. Das Landgericht hat dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens insoweit entsprochen, als die Antragstellerin das Vorliegen der Mängel und deren Ursache durch ein Sachverständigengutachten festgestellt wissen will. Soweit durch das Gutachten zusätzlich die Höhe der für die einzelnen Mängel anzusetzenden Mietminderung geklärt werden soll, hat es den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin, die Vermieterin der Gaststätte, entgegengetreten ist und der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht ein rechtliches ...

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