Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweissicherung. Ablehnung des Antrags
Verfahrensgang
AG Stollberg (Beschluss vom 21.08.2002; Aktenzeichen 1 H 5/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Stollberg vom 21.8.2002 (Az.: 1 H 5/02) aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller haben am 23.5.2002 Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt mit folgenden Anträgen:
„Namens und in Vollmacht der Antragsteller beantragen wir, gemäß § 485 ZPO i Wege der Beweissicherung ohne mündliche Verhandlung die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen hinsichtlich der nachfolgenden Fragen anzuordnen:
I. Das Reihenhaus … weist in den Bädern die nachfolgenden Bohrlöcher auf:
- In den im Erdgeschoss gelegenen WV befinden sich sämtliche Bohrlöcher in den Fugen.
- Im oberen Bereich, dies betrifft das Bad im 1. OG sowie das Bad im 2. OG, befinden sich die Bohrlöcher gleichfalls nur in den Fugen, lediglich im Bereich der beiden Duschsockel befinden sich auch Bohrlöcher außerhalb der Fugen.
Entscheidungsgründe
II. Dem Sachverständigen wird aufgegeben, die Anzahl, die Art. und den Umfang der unter I. aufgeführten Bohrlöcher festzustellen.
III. Der Sachverständige möge weiter feststellen, ob die unter I. und II. festgestellten Bohrlöcher zur Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs an dem WC und den Bädern erforderlich war, hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass seitens der Antragsteller seinerzeit noch in den beiden Bädern die Duschkabinentrennwände anzubringen waren.”
Die Antragsgegnerin hat Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass die Anträge der Antragsteller unzulässig seien, da diese unbestimmt gefasst seien. Es seien l...