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Steuern in der Rechnungslegung / 4.2.1 Tatsächliche Ertragsteuern

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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4.2.1.1 Ermittlung

 

Rz. 125

Unter den tatsächlichen Ertragsteuern sind sowohl die ertragsabhängigen Steuern zu erfassen, die auf das laufende Periodenergebnis entfallen, als auch periodenfremde Ertragsteuern.[1]

 

Rz. 126

Für die Berechnung der Ertragsteuern ist der Grundsatz der Periodenabgrenzung (8.6M–8.6N) zu berücksichtigen. Aufwendungen bzw. Erträge aus Ertragsteuern sind in den Perioden zu erfassen, in denen die Definitions- und Erfassungskriterien für Aufwendungen und Erträge[2] vorliegen bzw. die steuerlich relevanten Tatbestände verwirklicht werden.

 

Rz. 127

Der Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung von Informationen, insbesondere die diesen ergänzenden Grundsätze der Vollständigkeit und der Freiheit von Fehlern[3] verlangen grundsätzlich eine exakte Kalkulation der steuerlich relevanten Tatbestände; hierbei ist auch die Informationserwartung zu berücksichtigen; (Rz. 123) diese wird noch dadurch verstärkt, dass der Steueraufwand (gemeint ist ausschließlich der Ertragsteueraufwand) in der GuV-Rechnung zu den vergleichweise wenigen Pflichtangaben im Gliederungsschema[4] zählt.

 

Rz. 128

Nach IFRIC 23.9 hat das Unternehmen bei Sachverhalten mit einer unsicheren steuerlichen Behandlung zu beurteilen, ob es wahrscheinlich ist, dass die Finanzverwaltung eine unsichere steuerliche Behandlung akzeptiert. Sofern es wahrscheinlich ist, dass die Finanzverwaltung eine unsichere steuerliche Behandlung akzeptiert, hat das Unternehmen seine Ertragsteuern so zu berechnen, als ob es sich um einen sicheren Sachverhalt handelt.[5]

Falls es nach Auffassung des Unternehmens unwahrscheinlich ist, dass die Finanzverwaltung die unsichere steuerliche Behandlung eines Sachverhalts akzeptiert, dann sind die Einzelsachverhalte in Abhängigkeit davon, welche Methode besser für die Auflösung der Unsicherheit geeignet...

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