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Steuerberatervergütungsverordnung / 6.4 Geschäftsreisen

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrt- und Übernachtungskosten zu erstatten. Ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld.[1] Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.[2] Folglich können für Geschäfte am Ort der Kanzlei oder der Wohnung des Steuerberaters selbst dann keine Reisekosten berechnet werden, wenn z. B. in größeren Städten ein nicht unerheblicher Weg zurückgelegt wird. Dies kann insbesondere in großen Städten zu unangemessenen Ergebnissen führen. So ist z. B. für eine Fahrt von Berlin-Wannsee nach Potsdam (ca. 9 km) eine Erstattung vorgesehen, für eine Fahrt von Berlin-Wannsee nach Berlin-Marzahn (ca. 43 km) hingegen nicht.[3]

Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs erhält der Steuerberater zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 EUR für jeden gefahrenen Kilometer. Maßgebend ist die tatsächlich zurückgelegte Fahrstrecke (Hin- und Rückweg). Grundsätzlich muss der Steuerberater den kürzesten Weg nehmen. Zweckmäßige Umwege, z. B. über eine Autobahn, sind zulässig, wenn dadurch ein Zeitgewinn eintritt.[4]

Bare Auslagen, d. h. bestimmte Nebenkosten, z. B. Parkgebühren, sind gesondert zu vergüten.[5]

 
Hinweis

Parkgebühren können allgemeine Geschäftskosten darstellen

Parkkosten sind allerdings nicht zu erstatten, wenn das Reiseziel innerhalb der Gemeinde liegt, da dann keine Geschäftsreise vorliegt. Die Parkgebühren sind dann wie Fahrtkosten allgemeine Geschäftskosten i. S. d. § 3 Abs. 1 StBVV. Dies gilt auch für Parkgebühren, die anlässlich der Wahrnehmung mehrerer gerichtlicher Termine innerhalb der Gemeinde anfallen.[6]

Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel,...

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