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Sondereigentum / 4 Bedeutung der Unterscheidung

Alexander C. Blankenstein
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Die Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist bedeutsam für Nutzung, Gebrauch, Erhaltung und Kostenverteilung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache des jeweiligen Wohnungseigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen.[1]

Haben gemeinschaftliche Maßnahmen unmittelbare Auswirkung auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, bedarf die gewählte Ausführungsart der Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kabel "auf Putz"

Beschließen etwa die Wohnungseigentümer, die gemeinschaftliche Kabelanlage durch eine rückkanalfähige zu ersetzen und müssen im Zuge dieser Maßnahme Leitungen und Anschlüsse im Bereich des Sondereigentums einer Wohnung auf Putz verlegt werden, so bedarf diese Ausführungsart auch der Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers. In Ermangelung seiner Zustimmung wäre der entsprechende Beschluss nichtig.

[1] BGH, Urteil v. 9.12.2016, V ZR 84/16, ZMR 2017, 317.
[2] LG Itzehoe, Urteil v. 2.8.2019, 11 S 2/19, ZMR 2019, 988.

4.1 Nutzung und Gebrauch

Der Wohnungseigentümer kann mit dem Sondereigentum im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechte Dritter nach seinen Vorstellungen verfahren. Hierbei hat er sich allerdings zu beschränken, wenn die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung einen bestimmten Nutzungszweck (z. B. Wohnungseigentum) vorsieht und damit andere Nutzungen (z. B. gewerbliche Nutzung) ausschließt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums unzulässig ist, wenn nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzw...

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