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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Reichweite des Gebrauchs und der Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum kann von den Wohnungseigentümern durch Vereinbarung geregelt werden. Existieren keine entsprechenden Vereinbarungen, können die Wohnungseigentümer Gebrauch und Nutzung auch durch Beschluss regeln. Von elementarer Bedeutung ist stets, dass sich der konkrete Gebrauch bzw. die konkrete Nutzung insbesondere von Sondereigentumseinheiten im Rahmen der durch die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vorgegebenen Zweckbestimmung halten muss, wobei bei zweckbestimmungswidriger Nutzung auch diese zulässig sein kann, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht zu stärkeren Beeinträchtigungen führt als die zweckbestimmungsgemäße Nutzung.

1 Grundsätze der Nutzung und des Gebrauchs von Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Jeder Wohnungseigentümer ist zunächst einmal zur Nutzung und zum Gebrauch seines Sondereigentums und auch des Gemeinschaftseigentums berechtigt. Dieses Recht folgt aus § 13 Abs. 1 WEG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG). Allerdings schränkt bereits die Bestimmung des § 13 Abs. 1 WEG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Recht insoweit wiederum ein, als "nicht das Gesetz entgegensteht". Inhaltlich wird der Gebrauch bzw. die Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum durch das Wohnungseigentumsgesetz selbst ausgestaltet. Dies allerdings in unterschiedlicher Art und Weise.

  • Sondereigentum: Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. In dieses Recht können die Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht durch Beschluss eingreifen.
  • Gemeinschaftseigentum: Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zu...

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