Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schutzkleidung (§ 66 BAT) / 4 Kostentragung und Kostenbeteiligung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die Kosten der Schutzkleidung trägt der Arbeitgeber (§ 618 Abs. 1 BGB, § 66 BAT). Sie sind Teil der allgemeinen Betriebskosten. Durch die Aushändigung der Schutzkleidung an den Arbeitnehmer erfolgt kein Eigentumsübergang auf diesen. Die Schutzkleidung verbleibt somit im Eigentum des Arbeitgebers, auch wenn sie für den Arbeitnehmer individuell angepasst wurde und nur von ihm getragen wird. Der Arbeitgeber hat neben der Anschaffung auch die Kosten für die Ersatzbeschaffung, Unterhaltung sowie Funktionsprüfung zu tragen.

Der Arbeitgeber hat ferner die Kosten für die Reinigung der Schutzkleidung zu tragen. Selbst wenn der Arbeitnehmer die Schutzkleidung als Eigentümer erhalten hat, ist es regelmäßig unzulässig, ihm die Reinigungskosten zu übertragen, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer nur einen geringfügigen Gebrauchsvorteil erlangt.[1]

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers darf nach § 619 BGB nicht im Voraus einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung aufgehoben oder beschränkt werden.[2]

Ohne die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für die durch Rechtsnormen gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu tragen, wäre der Normzweck des § 618 Abs. 1 BGB nur unzureichend gewahrt. In vielen Fällen wäre nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Betriebsrat darüber möglich wäre, ob und wie sich die Arbeitnehmer an den Kosten beteiligen sollen.

 
Praxis-Tipp

Es ist zulässig, eine Vereinbarung zu schließen, die eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers an der persönlichen Schutzkleidung vorsieht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus Vorteile bei der Benutzung oder Verwendung der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    995
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    953
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    948
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    946
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    845
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    824
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    786
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    771
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    765
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    750
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    738
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    718
  • Jubiläumszuwendung
    717
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    703
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    695
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    671
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    661
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    658
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    652
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    649
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Optimal managen: Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert die Methoden der aufgaben- bzw. prozessorientierten Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst und zeigt, wie Zeiten und Mengen transparent und fortschreibungsfähig ausgewiesen werden können.


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren