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Saisonarbeitskraft / 2 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht bei Saisonarbeitskräften

Dr. Constanze Oberkirch
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Saisonarbeitskräfte kommen häufig aus dem Ausland. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich bei jeder ausländischen Arbeitskraft prüfen, ob diese einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Zur Erleichterung der Saisonarbeit gelten Sonderregelungen, wonach eine Saisonbeschäftigung ausnahmsweise auch ohne Aufenthaltstitel[1] zulässig ist. In bestimmten Fällen ist dann anstelle des Aufenthaltstitels aber eine isolierte Arbeitserlaubnis notwendig.

Bürger aus der EU, Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis. Sind diese Personen in ihrem Wohnstaat erwerbstätig und wollen in Deutschland als Saisonarbeitskraft tätig werden, müssen sie eine sogenannte A1-Bescheinigung[2] vorlegen. Die A1-Bescheinigung muss bei der zuständigen Behörde des Wohnstaates beantragt werden.

Hat die Saisonarbeitskraft keine A1-Bescheinigung, muss ein entsprechender Fragebogen zum Sozialversicherungsstatus ausgefüllt werden, der bei der Agentur für Arbeit erhältlich ist.[3]

Beschäftigte aus Georgien und Moldawien können auf Grundlage einer bilateralen Vereinbarung in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Sie benötigen eine isolierte Arbeitserlaubnis, die den Aufenthaltstitel ersetzt. Die Arbeitserlaubnis wird erteilt, wenn die Saisonarbeitskraft höchstens an 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen arbeitet und mehr als 30 Stunden in der Woche tätig ist. In der Arbeitserlaubnis wird der genaue Zeitraum angegeben, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden darf. Saisonarbeitskräfte aus Georgien und Moldawien müssen das Formular[4] zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit ausfüllen, um ihren versicherungsrechtlichen Status zu klären.

[1]

S. a. "Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen: Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht", Abschn. 5.3.1.

[2] Mit der A1-B...

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