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Sachentnahmen im Supermarkt: Welche Werte sind anzusetzen?

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Zusammenfassung

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlich jährlich Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachbezüge). Kommen die Pauschbeträge zur Anwendung, kann eine Einzelaufzeichnung unterbleiben. Bei Sachentnahmen im Gewerbezweig "Nahrungs- und Genussmittel" werden auch die Non-Food-Artikel umfasst – zumindest in den Jahren 2015 bis 2017.

Hintergrund

Ein Supermarkt-Inhaber betrieb in den Jahren 2015 bis 2017 zwei Filialen und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Sein Sortiment umfasste neben Lebensmitteln auch sogenannte Non-Food-Artikel, wie z. B. Hygieneprodukte und Schreibwaren. Diese machten etwa 10 % des Gesamtangebots aus. Er entnahm ohne detaillierte Aufzeichnungen Waren für den Eigenbedarf und nutzte für seine Gewinnermittlungen Pauschbeträge des Bundesfinanzministeriums (BMF) für den Bereich "Nahrungs- und Genussmittel".

Eine steuerliche Außenprüfung stellte infrage, ob die Pauschbeträge korrekt angewendet wurden, da sie angeblich nur für Nahrungsmittel und Getränke gelten sollten. Die Prüfer argumentierten, dass Non-Food-Artikel separat berücksichtigt werden müssen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Forderung des Finanzamts, die Höhe der Sachentnahme zu erhöhen, zurückgewiesen.

Allgemein werden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamts zu Haushaltsausgaben festgelegt. Sie sind auf Erfahrungswerte gestützt und erlauben eine vereinfachte Erfassung ohne detaillierte Aufzeichnungen jeder Entnahme.

In diesem speziellen Fall entschied der BFH, dass keine zusätzliche Hinzuschätzung erforderlich ist, da sämtliche Entnahmen, auch von Non-Food-Artikeln, bereits in den Pauschbeträgen enthalten sind. Es sind keine gesonderten Buchführungen für Artikelentnahmen notwendig, wenn die jährlichen Pauschbeträg...

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