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Rückstellungen für Betriebsprüfung: Großbetriebe

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der BFH hat ein Urteil des FG Baden-Württemberg bestätigt, nach dem Großbetriebe die Möglichkeit, haben, den künftigen Aufwand einer Betriebsprüfung auch ohne Prüfungsanordnung im Wege der Rückstellung zu antizipieren. Das BMF hat die Finanzverwaltung angewiesen, die Rechtsprechung allgemein anzuwenden, will aber die einzubeziehenden Kosten einschränken.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

BFH, Urteil v. 6.6.2012, I R 99/10, BStBl 2013 II S. 196

Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.10.2010, 3 K 2555/09.

BMF, Schreiben v. 7.3.2013 – IV C 6 – S 2137/12/10001, BStBl 2013 I S. 274

§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB

§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB

§ 6 EStG

§§ 3, 4 BpO

1 Anmerkung zur Entscheidung

Nach § 3 BpO werden Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, in die Größenklassen Großbetriebe (G), Mittelbetriebe (M), Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (Kst) eingeordnet. Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden gemeinsam von den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.

Nach § 4 Abs. 2 BpO soll bei Großbetrieben Anschlussprüfungen, d. h. eine lückenlose Prüfung aller Jahre, vorgenommen werden. Für den BFH war diese Soll-Regelung des § 4 Abs. 2 BpO ein wesentlicher Grund, um von einer hinreichend bestimmten, sanktionsbewehrten Verpflichtung auszugehen, bei der die Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Nur unter diesen Voraussetzungen konnte der BFH im Ergebnis zu einer ungewissen Verbindlichkeit kommen.

Das BMF legt die Entscheidung folglich dahingehend aus, dass für Betriebe, bei denen eine Anschlussprüfung nach § 4 Abs. 2 BpO nicht in Betracht kommt, die Grundsätze des BFH-Urteils nicht gelten. Das sind insbesondere Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe. Für solche Betriebe ist es zur Bildung ein...

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