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FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.10.2010 - 3 K 2555/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung bei Großbetrieben

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Großbetrieben ist die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung in Bezug auf die für den Prüfer anfallenden Sachkosten sowie die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung zulässig.

2. Die Verpflichtung des Steurpflichtigen, an der Prüfung mitzuwirken, hat ihren wirtschaftlichen Bezugspunkt in der gewerblichen Tätigkeit zum Bilanzstichtag. Insoweit unterscheidet sich die Verpflichtung nicht von den Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses.

3. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verursachung von Kosten durch eine Betriebsprüfung ergibt sich nicht aus der Festsetzung der Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 168 S. 1 AO, sondern aus der Einstufung des Steuerpflichtigen als Großbetrieb.

4. Für die Bildung einer Rückstellung bedarf es keiner absoluten Sicherheit, sondern einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

Normenkette

HGB § 249 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 6; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; AO § 200; AO § 168; BpO § 4 Abs. 2; BpO § 8

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.06.2012; Aktenzeichen I R 99/10)

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid vom 18. Februar 2009 sowie der Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 18. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2009 werden ersatzlos aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstrec...

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    Großbetrieb: Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung auch ohne Prüfungsanordnung zulässig
    Großbetrieb: Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung auch ohne Prüfungsanordnung zulässig

      Leitsatz Bei Großbetrieben ist die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung auch dann schon zulässig, wenn eine Prüfungsanordnung noch nicht erteilt wurde.  Sachverhalt Im Jahresabschluss einer als Großbetrieb ...

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