Stand: EL 144 – ET: 08/2025
Die Unfallverhütung ist als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt (s. § 52 Abs. 2 Nr. 12 AO, Anhang 1b).
Unter Unfallverhütung im arbeitsrechtlichen Sinne versteht man präventive Maßnahmen zur Verhütung von betrieblichen Unfällen, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten der Arbeitnehmer an deren Arbeitsplätzen sowie wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen. Sie ist Teil des Gesundheitswesens und der Lebensrettung.
Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht geltende Unfallverhütungsvorschriften (s. §§ 14 ff. SGB VII). Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben, Unfallversicherungsträger arbeiten mit den Krankenkassen zusammen (s. § 14 SGB VII).
Neben den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger regelt staatliches Recht den Arbeitsschutz. Grundlage des deutschen Arbeitsschutzrechts bildet die europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG seit 1989. Das deutsche Arbeitsschutzgesetz wurde 1996 normiert, daneben existiert das Arbeitssicherheitsgesetz. Grundsätze der Prävention und Rechtsdurchsetzung normiert das Unfallversicherungsrecht ebenfalls seit 1996 im SGB VII. Ergänzt wurde das Unfallverhütungsrecht im Jahr 2020 durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz. Darüber hinaus existieren zahlreiche Verordnungen, z. B. die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Baustellenverordnung oder die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung.
Alle Unfallverhütungsvorschriften gelten auch für ausländische Unternehmen, die im Inland tätig sind (s. § 16 Abs. 2 SGB VII). Verstöße können mit Geldbußen durch die Unfallversicherungsträger geahndet werden. Kommt es unter Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschr...