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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Paintball

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Beim Paintballspiel (auch Gotcha) versuchen zwei Mannschaften die gegnerische Fahne zu erobern und setzen dabei Schusswaffen ein, um den Gegner mit Farbkugeln zu treffen und ihn dadurch vom weiteren Spielgeschehen auszuschalten. Es handelt sich hierbei um ein Mannschaftsspiel, bei dem der Gebrauch von Schusswaffen unselbständiger Teil des eigentlichen Spielgeschehens ist.

Vereine, die die Förderung des Paintballspiels fördern bzw. betreiben, können mangels Förderung der Allgemeinheit auf sittlichem Gebiet nicht als steuerbegünstigte (gemeinnützige Einrichtung) anerkannt werden. So steht beim Paintballspiel bzw. Gotcha das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen im Vordergrund, was nicht den allgemeinen Anforderungen des § 52 Abs. 1 AO (Anhang 1b) für die Anerkennung als steuerbegünstigte Einrichtung entspricht. So hat auch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften das Paintballspiel als Kriegsspiel eingestuft.

Unabhängig von der Frage, ob Paintballspielen den Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) erfüllt, muss eine in § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b) genannte gemeinnützige Tätigkeit immer auch die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllen, was bei Kriegsspielen nicht der Fall ist.

Auf die Urteile des FG Niedersachsen vom 08.09.1998 (EFG 1998, 1667) und des FG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2014 (DStRE 2015, 294) sowie die Vfg. der OFD Nürnberg vom 22.04.1999 (DB 1999, 986) und AEAO zu § 52 AO TZ 7 (Anhang 2) wird ergänzend hingewiesen.

Demgegenüber kann ein Verein, der das IPSC-Schießen (IPSC = International Practical Shooting Confederation) betreibt, als gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden kann. So handelt es sich bei dem IPSC-Schießen um einen Sport i. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 ...

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