I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Für die Ertragsteuern gilt eine Besteuerungsfreigrenze für den Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Die Besteuerungsfreigrenze richtet sich nach der Höhe der Einnahmen einschl. Umsatzsteuer. Sie beträgt für alle steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die im Kalenderjahr unterhalten wurden, 45 000 EUR. Wird sie überschritten, sind Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und ggf. auch Steuerbeträge festzusetzen, wenn das zu versteuernde Einkommen den Freibetrag i. H. v. 5 000 EUR (s. § 24 KStG, Anhang 3) übersteigt bzw. bei der Gewerbesteuer der Freibetrag von 5 000 EUR (s. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7) überschritten wird.
II. Auswirkungen für die Steuerbegünstigung
Tz. 2
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
M.E. sind Besteuerungsgrundlagen auch dann festzustellen, wenn die Besteuerungsfreigrenze nicht überschritten wird, weil für Zwecke der Steuerbegünstigung (wegen des Erhalts der Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit) geprüft werden muss, ob das Ergebnis aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben positiv oder negativ ist (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 23, Anhang 2).
Tz. 3
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Ist das Ergebnis negativ, bedeutet diese Tatsache, dass die Steuerbegünstigung gefährdet wird. D. h., ein negatives Ergebnis würde die Aberkennung aller Steuerbegünstigung bedeuten, weil die Körperschaft gegen das Gebot der "Selbstlosigkeit" (s. § 55 Abs. 1 AO, Anhang 1b) verstoßen hat. Soweit ein positives Ergebnis ermittelt wird, bleibt die Steuerbegünstigung erhalten. Gewinne sind aber, ggf. nach partieller Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerpflicht, für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
Verluste, die beim Unterschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR im w...