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Rentenminderung/Rentenabschläge (Ausgleichszahlung bei v ... / 6 Endzeitpunkt einer Beitragszahlung

Mario Scharf
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Eine Ausgleichszahlung kann längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze vorgenommen werden. Seit dem 1.7.2017 gibt es weitere Einschränkungen hinsichtlich des Zeitpunktes, bis zu dem eine Beitragszahlung zum Abschlagsabkauf zulässig ist. So ist eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig, wenn das Ziel der Ausgleichszahlung, d. h. der Rückkauf der Rentenabschläge auf Grundlage einer entsprechend erteilten Auskunft, nicht mehr im Vordergrund steht. Eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich, ab dem Versicherte

  1. die abschlagsbehaftete Altersrente, für die die entsprechende Auskunft erteilt wurde, nicht beansprucht haben oder
  2. eine andere abschlagsbehaftete Altersrente mit einem früheren Rentenbeginn in Anspruch nehmen oder
  3. eine Altersrente ohne Abschläge beziehen können.

In den Fällen nach Nrn. 1 und 2 könnte ggf. eine neue Auskunft, die einen anderen abschlagsbehafteten Rentenbeginn zugrunde legt, Grundlage für eine Ausgleichszahlung sein.

 
Praxis-Beispiel

Nichtinanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente

Eine am 2.5.1963 geborene Versicherte beabsichtigt nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig die Altersrente für langjährig Versicherte[1] zu beanspruchen und beantragte im Jahr 2024 beim RV-Träger eine Auskunft für den Abkauf der Rentenabschläge. Rentenbeginn für die Altersrente nach § 236 SGB VI soll der 1.6.2026 sein. Ausgehend von einem abschlagsfreien Rentenbeginn nach einem Lebensalter von 66 Jahren und 10 Monaten zum 1.4.2030 ergäben sich Rentenabschläge von 13,8 % (46 Monate vorzeitiger Altersrentenbezug).

Ergebnis: Wird die Ausgleichszahlung nicht bis zum 31.5.2026 geleistet, entfällt ab 1.6.2026 das Recht zur Beitragszahlung auf Grundlage der im Jahr 2024 erteilten Auskunft. Ggf. könnte die Versicherte eine neue Auskunft...

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