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Rente für Bergleute / 1 Anspruchsvoraussetzungen

Mario Scharf
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Die Rente für Bergleute trägt den Besonderheiten bergbaulicher Tätigkeit Rechnung (Knappschaftsversicherung) und steht zu, weil

  • entweder eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau vorliegt oder
  • aus Altersgründen, abgestellt auf das 50. Lebensjahr, eine verminderte Berufsfähigkeit unterstellt wird.

Der Anspruch besteht längstens bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze. Danach wird von Amts wegen eine Regelaltersrente geleistet[1], wenn nicht zuvor bereits ein Altersrentenanspruch, z. B. auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, geltend gemacht wurde.

[1] § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI.

1.1 Anspruch bei verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau

1.1.1 Persönliche Voraussetzungen

Eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, ihre bisherige knappschaftliche Beschäftigung (Hauptberuf) weiter auszuüben. Darüber hinaus darf der Versicherte gesundheitlich nicht in der Lage sein, eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung (Verweisungstätigkeit) auszuüben, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird.

 
Hinweis

Ausschluss der verminderten Berufsfähigkeit

Nicht vermindert berufsfähig ist, wer eine wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit – auch außerhalb des Bergbaus – tatsächlich ausübt.

1.1.2 Versicherungs- und wartezeitliche Voraussetzungen

Neben der persönlichen Voraussetzung des Vorliegens von verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau müssen Versicherte zudem noch die versicherungs- und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. D. h.,

  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit müssen für mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein (sog. 3/5-Regelung), wobei sich der Zeitr...

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