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Erwerbsminderungsrente / 1.6.1 Allgemeine Wartezeit und 3/5-Belegung

Mario Scharf
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Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren zurückgelegt hat (allgemeine Wartezeit), bevor die Erwerbsminderung eingetreten ist. Darüber hinaus müssen als versicherungsrechtliche Voraussetzung in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt worden sein (sog. 3/5-Belegung). Der 5-Jahreszeitraum verlängert sich um in diesem Zeitraum liegende besondere Zeiten, für die aus sozial vertretbaren Gründen keine Beiträge gezahlt wurden (z. B. Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Schulausbildung ab dem 17. Geburtstag sowie Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Berücksichtigungszeiten).

Versicherte Personen brauchen die 3/5-Belegung nicht zu erfüllen, wenn sie die allgemeine Wartezeit bereits vor dem 1.1.1984 erfüllt haben. Dann muss aber jeder Monat seit dem 1.1.1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit[1] mit Beiträgen oder weiteren Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs. 2 SGB VI belegt sein. Hierzu zählt auch der gewöhnliche Aufenthalt in den neuen Bundesländern bzw. der ehemaligen DDR vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991.

Die 3/5-Belegung braucht auch dann nicht erfüllt zu werden, wenn die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

In besonderen Fällen ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, obwohl noch keine 5 Jahre eingezahlt wurden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, eine Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder einen politischen Gewahrsam eingetreten ist. Grundsätzlich genügt schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, um die Wartezeit vorzeitig zu erfüllen. Ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder ...

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