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Reisekosten (§ 42 BAT) / 12 Kürzung des Tagegelds bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 6 Abs. 2 BRKG) und geringeren Verpflegungskosten (§ 9 Abs. 1 BRKG)

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Bei unentgeltlicher Verpflegung, die des Amtes wegen dem Angestellten gestellt wird, ist das Tagegeld bei der Gewährung von

Frühstück um 20 v.H.

Mittagessen um 40 v.H.

Abendessen um 40 v.H.

insgesamt um 100 v.H.

für einen vollen Kalendertag (= 24 EUR) einzubehalten. Teiltagegelder (6 bzw. 12 EUR) können durch diese Anrechnung nicht unter 0 EUR sinken. Für das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld besteht bei unentgeltlicher Verpflegung eine eigene Anrechnungsregelung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 TGV).

Die Kürzung tritt nicht ein, wenn außerhalb der amtlichen Funktion oder unabhängig von der dienstlichen Veranlassung und Stellung des Bediensteten Verpflegung (oder Unterkunft) unentgeltlich gestellt werden, wenn also ausschließlich private Beziehungen (Gründe) Anlass für diese Leistungen sind. Private Gründe dieser Art liegen vor, wenn Verpflegung dem Bediensteten auch gewährt worden wäre, wenn er nicht in amtlicher Eigenschaft gereist wäre (z.B. Beköstigung durch Verwandte, Bekannte, Freunde). Folglich führen beispielsweise Hauptmahlzeiten, die während Tagungen, Konferenzen, Besprechungen, Fortbildungen, der Teilnahme an Veranstaltungen von Organisationen (Gewerkschaften, Firmen, Verbänden), der sich aus dem Amt (oftmals aufgrund einer Einladung) ergebenden Teilnahme an Firmen- oder persönlichen Jubiläen, Vereinsfesten, Einweihungen usw. gestellt werden, zur Kürzung.

Die Kürzung tritt nicht ein bei verbilligter bzw. gegen Bezahlung abgegebener Kantinen- oder Gemeinschaftsverpflegung, außerdem nicht bei nicht vollwertigen Mahlzeiten (z.B. Imbiss, wohl aber bei einem Frühstücksbüfett).

Unentgeltliche Verpflegung liegt auch vor, wenn die Kosten dafür in der Teilnehmergebühr für die Seminare, Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen usw. enthalten sind. Es macht dabei keinen Unterschied...

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