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Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst / 1 Vorbereitungsdienst ist weitgehend von den Ländern geregelt

Britta Schwalm
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Es gibt nur wenige bundeseinheitliche Vorgaben für die Ausbildung und Prüfung von Rechtsreferendaren. Die Regelung des Vorbereitungsdienstes findet sich in § 5b des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Die näheren Einzelheiten der Organisation, des Ablaufs und der Inhalte des Vorbereitungsdienstes regeln die Bundesländer.

Die Details des juristischen Vorbereitungsdienstes sind in den Ländern in folgenden Vorschriften zu finden:

 
Bundesland Wo geregelt
Baden-Württemberg Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO)
Bayern Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO), Rechtsreferendars-ausbildungsbekanntmachung
Berlin Berliner Juristenausbildungsordnung (JAO)
Brandenburg Brandenburgische Juristenausbildungsordnung – BbgJAO
Bremen Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Hamburg Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz (HmbJAG)
Hessen Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz – JAG)
Mecklenburg-Vorpommern Gesetz über die Juristenausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern (JAG M-V)
Niedersachsen Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Nordrhein-Westfalen Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG NRW)
Rheinland-Pfalz Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Saarland Juristenausbildungsgesetz Saarland (JAG Saarland)
Sachsen Sächsisches Juristenausbildungsgesetz (SächsJAG)
Sachsen-Anhalt Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt (JAG LSA)
Schleswig-Holstein Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (JAG)
Thüringen Thüringer Juristenausbildungsgesetz (ThürJAG)

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