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Probezeit (BAT) / 4.2 Kündigung

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Das Arbeitsverhältnis kann in der Probezeit bei Vorliegen der Voraussetzungen (nicht willkürlich, nicht rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig) durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden.[1] Die Kündigung kann dabei durchaus auch auf Krankheitsgründe gestützt werden und wird nicht als verbotene Maßregelung i.S.v. § 612a BGB gesehen, wenn sie durch die Krankheit selbst einschließlich der daraus folgenden betrieblichen Auswirkungen veranlasst ist.[2]

[1] BAG, Urt. v. 01.07.1999 – 2 AZR 926/98
[2] LAG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.07.1999 – 8 Sa 1066/98

4.2.1 Zugang

Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung und muss deshalb nach § 130 BGB zugegangen sein.[1]

Maßgeblich ist dabei, dass der Zugang der Kündigungserklärung noch innerhalb der Probezeit erfolgt ist. Nicht erforderlich ist, dass auch das Ende der Kündigungsfrist noch innerhalb von 6 Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses liegt.

Die Beweislast für den Zugang trifft den Arbeitgeber.

 
Praxis-Beispiel

Bei einer Einstellung am 1.1. muss die Kündigungserklärung spätestens am 30.6. zugegangen sein. Allerdings kann dann frühestens zum 31.7. gekündigt werden.

[1] BAG, Urt. v. 16.03.1998 – 7 AZR 587/87; BAG, Urt. v. 02.03.1989 – 2 AZR 275/88

4.2.2 Form

Nach § 623 BGB, § 57 BAT ist auch für die Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit Schriftform vorgeschrieben. Die Nichtbeachtung der Schriftform hat die Nichtigkeit der Kündigung wegen Formmangels zur Folge.[1]

[1] BAG, Urt. v. 27.03.2003 – 2 AZR 173/02

4.2.3 Frist

Nach § 622 Abs. 3 BGB kann in der Probezeit, allerdings längstens für die Dauer von 6 Monaten, mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Nach § 53 Abs. 1 BAT beträgt die Kündigungsfrist innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall (auch bei einer Verkürzung der Probezeit o...

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