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Plattformarbeit: Varianten und Umsetzung / 6 Mitbestimmung in Betrieben des Plattformbetreibers

Luca Borowski
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Sofern Crowdworker als Selbstständige einzuordnen sind, sind sie dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsrechts grundsätzlich entzogen. Grundsätzlich werden Betriebsräte in den jeweiligen Betrieben und nicht im jeweiligen Unternehmen gewählt. Unternehmen haben häufig mehrere Betriebe. Bei Plattformbetreibern ist jedoch fraglich, wo ein solcher Betrieb verortet werden kann und ob überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden kann. In Unternehmen mit bestehenden Betriebsräten, die Plattformarbeit als Geschäftsmodell ergänzen, wird somit fraglich sein, ob für den gesonderten Bereich ein Betriebsrat gegründet werden kann.

Das BAG hat mit Urteil vom 28.1.2026[1] zu einem Essenslieferdienst, die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, nun klargestellt, dass auch für Plattformarbeit keine Sondermaßstäbe gelten. Maßgeblich ist demnach weiterhin die tatsächliche Leitungsstruktur und nicht die digitale Infrastruktur. Sogenannte "Remote-Cities", d. h. räumlich abgegrenzte Liefergebiete, in denen ausschließlich Fahrer eingesetzt werden und keine lokale Leitung angesiedelt ist, stellen danach keine betriebsratsfähigen Einheiten dar. Die Bündelung von Fahrern in einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan genügt nicht, um einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil im Sinne des BetrVG zu begründen. Eine app-basierte Steuerung der Aufträge ersetzt nicht die physische Leitung. Zu den sogenannten "Hub-Cities" (Hauptumschlagbasen), in denen auch administrative Tätigkeiten und Leitungsfunktionen wahrgenommen werden, trifft die Pressemitteilung keine Aussagen. Es ist denkbar, dass diese aufgrund der dort vorhandenen Verwaltungsstrukturen das notwendige Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit und Leitungsmacht aufweisen. Im Ergebnis bestätigt die Entscheidung, dass die betriebsve...

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