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Photovoltaik: Steuerpflichtige Anlagen / 9.8 Vorsteuer

Jürgen K. Wittlinger
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Das Grundprinzip der Umsatzsteuer als sog. Mehrwertsteuer ist, dass der Unternehmer die aus seinen Umsätzen geschuldete Umsatzsteuer um die Vorsteuer kürzen kann, die ihm als Umsatzsteuer für Eingangsleistungen in Rechnung gestellt wurde. Bei einem Betreiber einer Photovoltaikanlage gehören neben den AK/HK für die Anlage auch die laufenden Kosten für den Betrieb zu diesen Eingangsumsätzen.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind nach § 15 UStG insbesondere:

  • Eingangsumsätze von einem anderen Unternehmer,
  • mit gesondert ausgewiesener inländischer Umsatzsteuer,
  • für eine an das Unternehmen
  • ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung,
  • die ordnungsgemäß in Rechnung gestellt wird.

Der Vorsteuerabzug ist auf Eingangsleistungen für die Photovoltaikanlage selbst beschränkt, denn ein ansonsten für private Wohnzwecke genutztes Gebäude stellt i. d. R. kein Unternehmensvermögen dar. Insoweit liegen keine Leistungen vor, die für das Unternehmen ausgeführt wurden. Im Regelfall kann damit nur die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.

Für aktuelle Fälle ist eine umfassendere Zuordnung auch nicht mehr sinnvoll. Denn durch die Regelung des § 15 Abs. 1b UStG ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit er auf eine nichtunternehmerische Verwendung des Grundstücks entfällt.

Altfälle sind Grundstücke bzw. Gebäude, die bis zum 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt worden sind. Durch eine vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen konnte entsprechend der Seeling-Rechtsprechung[1] auch ein vollumfänglicher Vorsteuerabzug für das gesamte Gebäude erlangt werden. Jedoch musste die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % betragen, damit ein entsprechendes Zuordnungswahlrecht eröffnet ist. Dem dann möglichen höheren Vorsteuerabzug stand ein zu versteuernder Umsatz für d...

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