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Pflegeversicherungsbeiträge: Berücksichtigung von Kindern / 5 Zahlung/ Tragung der Beiträge

Michael Schulz
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Grundsätzlich sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Kinderlose Beschäftigte tragen den Beitragszuschlag grundsätzlich allein. Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung beschäftigt sind, haben den Beitragszuschlag ebenfalls selbst zu tragen.[1]

Für Geringverdiener zahlt der Arbeitgeber auch den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung. Auch für Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, trägt der Arbeitgeber den Beitragszuschlag.

Der Beitragszuschlag ist durch den Arbeitgeber zu zahlen. Dieser behält den Beitragszuschlag vom Arbeitsentgelt des Beschäftigten ein und überweist ihn zusammen mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Der Arbeitgeber darf nur bei den nächsten 3 Entgeltzahlungen den vom Beschäftigten zu tragenden Beitragszuschlag einbehalten, sofern er es nicht direkt getan hat. Etwas anderes gilt, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.[2] Diese Beschränkung des nachträglichen Beitragsabzugs gilt nicht für den Beitragszuschlag für Kinderlose.

[1] BSG, Urteil v. 5.5.2010, B 12 KR 14/09 R.
[2]

S. Beitragsberechnung.

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