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Personengesellschaft, E-Bilanz, Besonderheiten der Taxonomie

Michele Schwirkslies
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Personengesellschaft
  • Kapitalkontenentwicklung
  • Mehrere Datensätze

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Privatentnahmen allgemein 1800/1809 2100/2129   Privatentnahmen
Unentgeltliche Wertabgaben 1880/1889 2130/2149   Unentgeltliche Wertabgaben

So kontieren Sie richtig!

Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung sind durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.[1] Unternehmer sind somit verpflichtet, die Vorgaben der Finanzverwaltung im Rahmen der Taxonomie zu beachten. In der Taxonomie-Version 6.7. wurden die grundlegenden Voraussetzungen für die Übermittlung der E-Bilanzen abgehandelt. Um Ergänzungs- und Sonderbilanzen sowie die Kapitalkontenentwicklung der Gesellschafter übermitteln zu können, sind entsprechende Vorbereitungen in der Buchführung erforderlich. Positionen, die sich auf die Kapitalkonten der Gesellschafter auswirken, müssen dann für jeden Gesellschafter getrennt gebucht werden, z. B. auf die Konten "Privatentnahmen allgemein" 1800 bis 1809/2100 bis 2129 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Privatentnahmen allgemein (Gesellschafter A)

an Bank

[1] § 5b EStG.

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Einrichtung von Konten für jeden Gesellschafter

Herr Huber und Herr Hauser sind die Gesellschafter der Huber & Hauser OHG. Sie haben nicht nur die Gewinnverteilung von vornherein festgelegt, sondern auch, wer in welcher Höhe Beträge aus der Gesellschaft entnehmen kann. Sie haben vereinbart, dass jeder Gesellschafter berechtigt ist, im Monat einen festen Betrag von 3.500 EUR zu entnehmen. Weitere Entnahmemöglichkeiten haben sie abhängig von der Höhe des Gewinns vereinbart.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1801/2101 Privatentnahmen allgemein (Huber) 3.500 1200/1800 Bank 3.500
1802/2102 Privatentnahmen allgemein (Hauser) 3.500 1200/1800 Bank 3.500

3 Taxonomie: Besonderheiten bei Personengesellschaften

Die Umsetzung der Taxonomie mit der Übersendung als E-Bilanz ist abhängig von der Unternehmensform mit unterschiedlichen Herausforderungen verbunden. Das gilt insbesondere für Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften). Die Finanzverwaltung hat für Unternehmen, bei denen voraussichtlich zusätzliche Schwierigkeiten eintreten können, vorübergehende Erleichterungen geschaffen.[1] Von besonderer Bedeutung sind hierbei

  • die Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen und
  • die Kapitalkontenentwicklung bezogen auf die einzelnen Mitunternehmer.

Das BMF-Schreiben enthält für diese Erleichterungen unterschiedliche Enddaten. So sind Sonder- und Ergänzungsbilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 enden, als eigene Datensätze zu übermitteln. Die Kapitalkontenentwicklung für Mitunternehmer ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, mit getrennten Datensätzen elektronisch zu übermitteln. D. h., dass Personengesellschaften mit einem Wirtschaftsjahr, das vom Kalenderjahr abweicht, die Sonder- und Ergänzungsbilanzen für Jahresabschlüsse 2014/2015 elektronisch übermitteln müssen. Die elektronische Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung für die einzelnen Mitunternehmer ist erst ab dem Folgejahr anzuwenden. Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, erfolgt die elektronische Übermittlung in beiden Fällen ab dem Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) 2015.

Es ist eher wahrscheinlich, dass die Einführungserleichterungen mit einem einheitlichen Enddatum ausgestattet sein sollten. Das würde bedeuten, dass die elektronische Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen ebenso generell für Jahresabschlüsse gelten soll, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

 
Praxis-Tipp

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist eine Klärung mit dem Finanzamt sinnvoll

Unternehmen mit einem Wirtschaftsjahr, das vom Kalenderjahr abweicht, sollten sicherheitshalber bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen, um auf diesem Wege Rechtsicherheit zu erlangen.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 28.9.2011, BStBl. I 2011, 855, Tz. 20–22.
[2] Härtefallantrag i. S. d. § 5b Abs. 2 EStG.

4 Stammdaten für Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer

Für Personengesellschaften, die ihren Gewinn mithilfe einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung ermitteln, müssen (wie andere Unternehmen auch) ein sogenanntes Stammdatenmodul ausfüllen. Allerdings sind bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) einige Besonderheiten zu beachten. Wird das Stammdatenmodul nicht oder nicht richtig ausgefüllt, ist davon auszugehen, dass die Übermittlungssoftware der Finanzverwaltung (ERiC) die übermittelten Daten abweist. Eine nicht vollständige bzw. teilweise unvollständige Übermittlung der Daten kann auch zu Rückfragen führen.

4.1 Angaben zur Personengesellschaft und den Mitunternehmern erforderlich

Ausgangspunkt ist die Gesamthandsbilanz. Die Stammdaten, die mit der Gesamthandsbilanz an die Finanzverwaltung übermittelt werden, dienen als Grundlage für die Übermittlung aller Daten, also auch der Daten, die in anderen Datensätzen zu übermitteln sind. D. h., es sind sowohl Angaben zur Personengesellschaft zu hinterlegen als auch Daten zu den einzelnen Mitunternehmern (Gesellschaftern). Nur so ist es der Finanzverwaltung möglich, Sonder- und Ergänzungsbilanzen ...

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